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jung+schön,
Werbe- und Projektagentur
Oliver Dittelbach und Heike Fischer
Alvenslebenstraße 5, 10783 Berlin
Telefon +49 (0)30 486 25-651 und 652
Email: kontakt@jungundschoen.com
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Die ganze oder teilweise Verwendung, Vervielfältigung so wie die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Berlin, im September 2019
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Impressum
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um auf dieser Website richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen.
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Dies gilt auch für alle Verbindungen (“Links”), auf die diese Website direkt oder indirekt verweist.
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Die vorgenannten Einschränkungen gelten ebenfalls für Fremdeinträge in von uns eingerichteten Diskussionsforen, oder Mailinglisten.
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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
jung und schön Werbe- und Projektagentur
Oliver Dittelbach und Heike Fischer
1.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, auch im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.
2.
Angebote und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen.
Alle Angaben in Prospekten, Angeboten usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung oder der Ausführung durch uns.
3.
Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber und die damit verbundene Erstellung von Texten, Skizzen, Entwürfen etc. erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Honorars. Ist ein Präsentationshonorar nicht vereinbart, so richtet sich die Vergütung nach den für die entsprechenden Leistungen in unserer Preisliste aufgeführten Tarifen, sonst nach der branchenüblichen Vergütung.
4.
Treue- und Verschwiegenheitspflicht
Wir verpflichten uns gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Beratung.
Alle uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden wir mit Sorgfalt wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln.
5.
Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen
5.1
Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen und Werkzeichnungen umfaßt, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes i.V.m. den Werkvertrags-bestimmungen des BGB.
5.2
Die Entwürfe und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
5.3
Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Wird vom Auftraggeber lediglich ein Präsentationshonorar gemäß § 3 dieser AGB gezahlt, so verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei uns.
5.4
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
5.5
Wir sind berechtigt, die von uns erstellten Werbemittel zu signieren und in unserer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
5.6
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Druckdaten, Filme, Klischees, Lithografien und Datenträger bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Dies gilt sinngemäß auch für alle in Zusammenhang mit der Auftragsausführung gespeicherten sonstigen Daten.
6.
Herstellung und Prüfung von Vorlagen
Keine Haftung bei unkontrollierter Freigabe zur Weiterverarbeitung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns oder von Dritten gelieferten Entwürfe, Filme oder sonstigen Vorlagen vor der Weiterverarbeitung bzw. Druckfreigabe zu prüfen und etwaige Fehler unverzüglich zu rügen.
Im Falle der Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen durch den Kunden haften wir nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt unsere Haftung auf den Auftragswert der Vorlage beschränkt.
7.
Sonder- und Fremdleistungen
7.1
Gesondert berechnet werden Materialien, Reinzeichnungen, die Vorlage weiterer Entwürfe, Drucküberwachung, Übersetzungen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln je nach entsprechendem Aufwand. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem in Rechnung gestellt.
7.2
Kosten und Spesen für Reisen, die in Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
7.3
Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
Werden von uns im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnen wir die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über uns abgewickelt, berechnen wir 17,65 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale, sofern nicht anders vereinbart.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.
8.
Zahlung und Zahlungsverzug - Eigentumsvorbehalt
8.1
Honorare sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen Vereinbarung.
8.2
Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright.
8.3
Handelt es sich um einen Erstauftrag oder erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von uns hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei Fertigstellung von 50% der Arbeiten, das letzte Drittel bei Ablieferung. Fremdleistungen
(Druckkosten, Media-Aufwendungen, Filmproduktionen etc.) sind in voller Höhe vorab zu vergüten.
8.4
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 9% p.a. zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang. Wir sind berechtigt, die weitere Tätigkeit von der Ausgleichung bestehender Forderungen und von angemessenen Vorauszahlungen abhängig zu machen.
8.5.
Wird unser Honorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muß das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von uns erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnen wir unseren Aufwand entsprechend der in unserer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
8.6.
Die von uns gelieferte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum. Gemäß § 369 HGB steht uns an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Entsprechend werden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen eingeräumt.
9.
Lieferung
9.1
Wir senden unsere Entwürfe und Produktionen dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
9.2
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
9.3
Auch bei fest vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Lieferung/Beistellung von Material oder die Prüfung von Entwürfen, verlängern sich auch vereinbarte Liefertermine entsprechend.
10.
Gewährleistung
10.1
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistung sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme (Freigabeerklärung) auf den Auftraggeber über.
10.2
Versteckte Mängel, die bei der vom Auftraggeber zu veranlassenden unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn uns die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung der Ware zugeht.
10.3
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen.
10.4
Soweit der Auftraggeber an unseren Arbeitsergebnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt,
entfällt jede Haftung durch uns.
10.5
Mängel eines Teils der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,
es sei denn die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
11.
Haftung
11.1
Wir haften - sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit leitender Mitarbeiter. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungs-verletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
11.2
Wir haften nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit unserer im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
11.3
Wir sind nicht verpflichtet, unsere Entwürfe vorher auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit überprüfen zu lassen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme wird vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und die speziellen Werberechtsgesetze (z.B. RabattG, ZugabeVO) verstößt.
11.4
Unabhängig davon werden wir die von uns empfohlenen Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen lassen und dem Auftraggeber rechtliche Bedenken mitteilen. Diese Prüfung kann sich jedoch nur auf offensichtliche Rechtsverstöße beziehen, da wir nicht alle wettbewerbsrechtlichen Verhältnisse des Auftraggebers kennen. Besteht der Auftraggeber trotz der Mitteilung rechtlicher Bedenken auf Ausführung der geplanten Werbung, hat er uns von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadenersatz, freizustellen. In diesem Fall sind Gewährleistungs- und Schaden-ersatzansprüche gegenüber uns ausgeschlossen.
11.5
Stammt der Vorschlag für eine bestimmte Werbemaßnahme oder für eine bestimmte Gestaltung vom Auftraggeber, gehen wir davon aus, daß der Auftraggeber die rechtliche Überprüfung in jedem Fall selbst vornimmt. Auch hier verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadenersatz, freizustellen und selbst auf die Erhebung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen uns gegenüber zu verzichten.
11.6
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. In keinem Fall haften wir wegen der in den Vorlagen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
11.7
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Sofern wir selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
12.
Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.
13.
Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und - soweit vereinbar - Gerichtsstand ist Berlin. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
Stand: September 2019
jung und schön Werbe- und Projektagentur
Oliver Dittelbach und Heike Fischer
1.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, auch im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.
2.
Angebote und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen.
Alle Angaben in Prospekten, Angeboten usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung oder der Ausführung durch uns.
3.
Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber und die damit verbundene Erstellung von Texten, Skizzen, Entwürfen etc. erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Honorars. Ist ein Präsentationshonorar nicht vereinbart, so richtet sich die Vergütung nach den für die entsprechenden Leistungen in unserer Preisliste aufgeführten Tarifen, sonst nach der branchenüblichen Vergütung.
4.
Treue- und Verschwiegenheitspflicht
Wir verpflichten uns gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Beratung.
Alle uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden wir mit Sorgfalt wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln.
5.
Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen
5.1
Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen und Werkzeichnungen umfaßt, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes i.V.m. den Werkvertrags-bestimmungen des BGB.
5.2
Die Entwürfe und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
5.3
Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Wird vom Auftraggeber lediglich ein Präsentationshonorar gemäß § 3 dieser AGB gezahlt, so verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei uns.
5.4
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
5.5
Wir sind berechtigt, die von uns erstellten Werbemittel zu signieren und in unserer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
5.6
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Druckdaten, Filme, Klischees, Lithografien und Datenträger bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Dies gilt sinngemäß auch für alle in Zusammenhang mit der Auftragsausführung gespeicherten sonstigen Daten.
6.
Herstellung und Prüfung von Vorlagen
Keine Haftung bei unkontrollierter Freigabe zur Weiterverarbeitung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns oder von Dritten gelieferten Entwürfe, Filme oder sonstigen Vorlagen vor der Weiterverarbeitung bzw. Druckfreigabe zu prüfen und etwaige Fehler unverzüglich zu rügen.
Im Falle der Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen durch den Kunden haften wir nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung (insbesondere beim Druck) auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vorlagen nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt unsere Haftung auf den Auftragswert der Vorlage beschränkt.
7.
Sonder- und Fremdleistungen
7.1
Gesondert berechnet werden Materialien, Reinzeichnungen, die Vorlage weiterer Entwürfe, Drucküberwachung, Übersetzungen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln je nach entsprechendem Aufwand. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem in Rechnung gestellt.
7.2
Kosten und Spesen für Reisen, die in Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
7.3
Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
Werden von uns im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnen wir die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über uns abgewickelt, berechnen wir 17,65 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale, sofern nicht anders vereinbart.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.
8.
Zahlung und Zahlungsverzug - Eigentumsvorbehalt
8.1
Honorare sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen Vereinbarung.
8.2
Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt das Entgelt für das Copyright.
8.3
Handelt es sich um einen Erstauftrag oder erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von uns hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei Fertigstellung von 50% der Arbeiten, das letzte Drittel bei Ablieferung. Fremdleistungen
(Druckkosten, Media-Aufwendungen, Filmproduktionen etc.) sind in voller Höhe vorab zu vergüten.
8.4
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 9% p.a. zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang. Wir sind berechtigt, die weitere Tätigkeit von der Ausgleichung bestehender Forderungen und von angemessenen Vorauszahlungen abhängig zu machen.
8.5.
Wird unser Honorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muß das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von uns erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnen wir unseren Aufwand entsprechend der in unserer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
8.6.
Die von uns gelieferte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum. Gemäß § 369 HGB steht uns an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Entsprechend werden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen eingeräumt.
9.
Lieferung
9.1
Wir senden unsere Entwürfe und Produktionen dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
9.2
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
9.3
Auch bei fest vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Lieferung/Beistellung von Material oder die Prüfung von Entwürfen, verlängern sich auch vereinbarte Liefertermine entsprechend.
10.
Gewährleistung
10.1
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistung sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme (Freigabeerklärung) auf den Auftraggeber über.
10.2
Versteckte Mängel, die bei der vom Auftraggeber zu veranlassenden unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn uns die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung der Ware zugeht.
10.3
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen.
10.4
Soweit der Auftraggeber an unseren Arbeitsergebnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt,
entfällt jede Haftung durch uns.
10.5
Mängel eines Teils der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,
es sei denn die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
11.
Haftung
11.1
Wir haften - sofern dieser Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit leitender Mitarbeiter. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungs-verletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
11.2
Wir haften nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit unserer im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
11.3
Wir sind nicht verpflichtet, unsere Entwürfe vorher auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit überprüfen zu lassen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme wird vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und die speziellen Werberechtsgesetze (z.B. RabattG, ZugabeVO) verstößt.
11.4
Unabhängig davon werden wir die von uns empfohlenen Werbemaßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen lassen und dem Auftraggeber rechtliche Bedenken mitteilen. Diese Prüfung kann sich jedoch nur auf offensichtliche Rechtsverstöße beziehen, da wir nicht alle wettbewerbsrechtlichen Verhältnisse des Auftraggebers kennen. Besteht der Auftraggeber trotz der Mitteilung rechtlicher Bedenken auf Ausführung der geplanten Werbung, hat er uns von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadenersatz, freizustellen. In diesem Fall sind Gewährleistungs- und Schaden-ersatzansprüche gegenüber uns ausgeschlossen.
11.5
Stammt der Vorschlag für eine bestimmte Werbemaßnahme oder für eine bestimmte Gestaltung vom Auftraggeber, gehen wir davon aus, daß der Auftraggeber die rechtliche Überprüfung in jedem Fall selbst vornimmt. Auch hier verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadenersatz, freizustellen und selbst auf die Erhebung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen uns gegenüber zu verzichten.
11.6
Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. In keinem Fall haften wir wegen der in den Vorlagen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
11.7
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Sofern wir selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
12.
Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.
13.
Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und - soweit vereinbar - Gerichtsstand ist Berlin. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
Stand: September 2019